§ 5
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
(1) 1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist für die in § 4 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben zuständig, soweit die Deponien betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen. 2Darüber hinaus ist es zuständig für
- 1.
die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 47 KrWG bei Abfallerzeugern und -besitzern, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VersatzV,
- 2.
die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 Satz 1 VersatzV, einschließlich Maßnahmen nach § 29 Abs. 3 KrWG, in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie
- 3.
- a)
Zulassungen nach § 14 NachwV,
- b)
Befreiungen nach § 26 Abs. 1 NachwV,
- c)
Anordnungen nach § 26 Abs. 2 NachwV und § 51 KrWG,
- d)
für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 58 Abs. 2 KrWG,
- e)
für die Anordnung der Bestellung von Abfallbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG,
soweit das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Überwachung des Entsorgungsvorganges oder die Anlage zuständig ist.
(2) Die Entscheidungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.
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