§ 4
Mess- und Überwachungsmaßnahmen*
(1) 1In der Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) sind die Stellen festzulegen, an denen Proben zu entnehmen und Messungen durchzuführen sind. 2Außerdem sind in der Erlaubnis oder Genehmigung als Pflichten des Einleiters zu regeln
- 1.
der Einbau der Messgeräte, die zur Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen erforderlich sind,
- 2.
die Anwendung der für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen erforderlichen Verfahren,
- 3.
die Kontrolle des Einbaus und des Funktionierens der Messgeräte für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen,
- 4.
die jährliche Durchführung eines Tests zur Überwachung der Messgeräte,
- 5.
die Durchführung der Kalibrierung der Messgeräte mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden und
- 6.
Messungen vor der Vermischung des Abwassers (§ 1 Satz 1) mit anderem Abwasser und am Ort des Einleitens mindestens
- a)
kontinuierlich für die in § 3 genannten Parameter,
- b)
täglich für die Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen aufgrund
- aa)
einer qualifizierten Stichprobe oder
- bb)
einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
- c)
monatlich für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane aufgrund einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden und
- d)
Dioxine und Furane während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate, danach halbjährlich.
3Über die Regelung des Satzes 2 Buchst. d hinaus können in der Erlaubnis oder Genehmigung Messperioden festgesetzt werden, wenn Emissionsanforderungen für zusätzliche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter bestimmt sind.
(2) 1Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. 2Die Messergebnisse müssen so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, dass der für die Überwachung zuständigen Behörde die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ermöglicht wird.
(3) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten werden, so hat der Einleiter die für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung des Einleitens zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Fußnoten ...
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