§ 28
Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2
KrWG festgestellten Plans notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsischen Enteignungsgesetz.
Fußnoten ...
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