§ 21
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.
Fußnoten
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