§ 34
Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen
(1) 1Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. 2Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen.* 3Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. 4Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. 5Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.
(2) 1Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. 2Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.
(3) 1Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). 2Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.
Fußnoten ...
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