§ 8
Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben.
Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muß die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei
Regelspur ... | 4,00 m, |
Schmalspur | |
von 1,00 m ... | 3,70 m, |
von 0,75 m ... | 3,50 m. |
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