§ 6
Spurweite
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlußbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m ... | 1,470 m bzw. 1,430 m, |
bei Schmalspur | |
von 1,00 m ... | 1,025 m bzw. 0,995 m, |
von 0,75 m ... | 0,770 m bzw. 0,745 m. |
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