§ 37
Betreten der Bahnanlagen
(1) Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege dürfen ohne Erlaubnis nur von Personen betreten werden, die staatliche Hoheitsrechte ausüben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen.
Die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilt der Eisenbahnbetriebsleiter; wo keiner vorhanden ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde, wer die Erlaubnis erteilt.
(2) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten sollen es vermeiden, sich innerhalb der Gleise aufzuhalten.
(3) Wenn die Anschlußbahn in der Fahrbahn einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Straße liegt, ist ihren Schienenfahrzeugen, soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. Der Eisenbahnbetriebsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.
(4) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt.
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