§ 36
Allgemeine Bestimmungen
Das Publikum und etwaige Fahrgäste haben den allgemeinen Vorschriften nachzukommen, die von der Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr erlassen werden. Derartige Vorschriften sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Zum Publikum gehören auch die Werkangehörigen, die nicht Eisenbahndienst tun.
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