§ 35
Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
(1) Alle Unfälle, bei denen
- a)
entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
- b)
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind, sind der Aufsichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, bei Grubenanschlußbahnen nur der Bergbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.
(2) Im Anschluß entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie ihr zurückgegeben werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ABABauV+ND+%C2%A7+35&psml=bsvorisprod.psml&max=true