Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955
§ 34 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Auf den Lokomotiven und in dem besetzten Führerstand der Triebwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren.
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