§ 33
Fahrpersonal
(1) Zum Fahrpersonal gehören der Lokomotivführer, der Heizer (Beimann) und die Fahrtbegleiter. Der Führer eines Triebwagens gilt im Sinne des Fahrdienstes als Lokomotivführer.
(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muß während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde einmännige Besetzung zulassen.
Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ABABauV+ND+%C2%A7+33&psml=bsvorisprod.psml&max=true