§ 2
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen, sofern die Sicherheit noch gewährleistet ist, in folgenden Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung anordnen:
- a)
bei bereits bestehenden Anlagen,
- b)
bei Versuchsanlagen,
- c)
wenn eine anders nicht zu behebende technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.
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