§ 15
Signale
(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entsprechen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei
Regelspur ... | 3,50 m, |
Schmalspur | ohne mit Rollfahrzeug |
von 1,00 m ... | 3,10 m 3,80 m, |
von 0,75 m ... | 2,90 m 3,80 m. |
Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
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