§ 2
(1) Die Notarstellen werden durch das Justizministerium in der Regel einmal jährlich in der Juli-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.
(2) Die Oberlandesgerichte berichten einmal jährlich nach Vorliegen der Urkundszahlen des Vorjahres, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Ausschreibung von Notarstellen in Betracht kommt.