§ 1
1Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel gegeben, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle – unter Berücksichtigung der Neubestellung – angefallen sind. 2Bei der Feststellung der Urkundsgeschäfte sind Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare nicht mitzuzählen.