§ 13
Notarinnen und Notare haben im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß § 19 a Abs. 3 Satz 3 BNotO darauf hinzuwirken, dass die durch den Versicherer an die Landesjustizverwaltung zu richtenden Mitteilungen dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht zugehen.