§ 9
Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung (§ 48 c BNotO) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle (§ 1) zu entscheiden; zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.