Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Vom 22./28. November 2006
Artikel 5 Verkehrsbehördliche Aufgaben
Die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt.
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