§ 19
Eigentum an buchungsfreien Grundstücken
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen werden muß, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.
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