§ 1
(1) Der Anwaltsgerichtshof besteht für die Bezirke aller niedersächsischen Oberlandesgerichte bei dem Oberlandesgericht Celle.
(2) Die Aufgaben, die dem Oberlandesgericht nach § 99 BNotO als Disziplinargericht obliegen, und Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) sind für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Oberlandesgericht Celle übertragen.
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