Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) Vom 23. Mai 2012
§ 29 Bewertung der Leistungen
1Abweichend von § 3 können Prüfungsleistungen unbenotet bleiben. 2Unbenotete Prüfungsleistungen sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
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