§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,
- 2.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,
- 3.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst und
- 4.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
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