§ 27
Inhalt der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
(1) In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Bachelorstudiengang an einer der in § 26 genannten Hochschulen vermittelt werden.
(2) 1Wer den Vorbereitungsdienst mit der Bachelorprüfung als Hochschulprüfung nach den Anforderungen dieser Verordnung abgeschlossen hat und dafür ein Studium absolviert hat, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.
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