§ 4
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt.
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