§ 34
Prüfungszeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung
(1) 1Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote aus. 2Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.
(2) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, so teilt die Hochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde schriftlich mit.
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