§ 22
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Laufbahn- oder die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Abschlusslehrgangs einmal wiederholen. 2Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung des Abschlusslehrgangs erlassen. 3Für zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamten kann die oder der Dienstvorgesetzte auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Wiederholung des Abschlusslehrgangs erlassen.
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