§ 16
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfungen werden bei der Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für das Richteramt,
- 2.
zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste,
- 3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Prüfungsbehörde und
- 4.
einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person (Fachlehrerin oder Fachlehrer).
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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