§ 10
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere
- 1.
in das Öffentliche Recht, insbesondere Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Öffentliches Dienstrecht,
- 2.
in das Privatrecht,
- 3.
in die Rechtsanwendung,
- 4.
in die Wirtschaftslehre, insbesondere Verwaltungsbetriebswirtschaft, Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen und
- 5.
in die sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns
einzuführen.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist in mindestens drei der Aufgabenbereiche
- 1.
Organisation der staatlichen Verwaltung oder der Kommunalverwaltung,
- 2.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 3.
Finanz- und Abgabenwesen,
- 4.
Ordnungsverwaltung,
- 5.
Sozialhilfe oder Jugendhilfe und
- 6.
Öffentliches Dienstrecht
einzuführen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne.
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