§ 26
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium
- 1.
an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen oder
- 2.
an der Hochschule Osnabrück
berechtigt.
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