§ 39
Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz
(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.
(2) 1Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. 2Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.
Fußnoten
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