Anlage 2
(zu § 34 Abs. 5)
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über
- 1.
die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
- 2.
den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,
- 3.
die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,
- 4.
die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
- 5.
das Entladungsverfahren,
- 6.
das Entgeltsystem und
- 7.
die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.
Fußnoten