§ 23
Abnahme und Untersuchung der Wagen
(Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
(1) Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage K.
(3) Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchungsfristen ist der Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
(4) Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift
"Auf ... zugelassen"
tragen.
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