§ 13
Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
(1) Ob in besonderen Fällen Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Diese bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind. Für die Aufstellung und Beseitigung von Warnkreuzen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)1).
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.
Fußnoten
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