§ 11
Leitungskreuzungen
Für Kreuzungen der Anschlußbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ABABauV+ND+%C2%A7+11&psml=bsvorisprod.psml&max=true