§ 75
Verordnungsermächtigungen
Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten
- 1.
seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
- 2.
der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
- 3.
seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,
wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
Fußnoten
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