Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz) in der Fassung vom 28. Juni 1974
§ 26
Die Fraktionen erhalten unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederzahl einschließlich der Gäste monatliche Zahlungen, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird.
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