§ 13
Für die Mitglieder des Präsidiums und des Ausschusses gemäß Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung sowie deren erste Stellvertreter gelten auch nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtages die §§ 1 bis 5 bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtages, die §§ 7 und 11 bis zum Ablauf des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Zeit bis zum Zusammentritt des neuen Landtages gilt für die in Satz 1 Genannten auch bei der Berechnung der Fristen nach den §§ 14 bis 18 als Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgEntschG+ND+%C2%A7+13&psml=bsvorisprod.psml&max=true