§ 22
(1) Als Witwenrente werden 60 vom Hundert des Betrages gezahlt, der sich aus § 17 Abs. 1, § 17 a und § 18 a ergibt. Als Waisenrente werden einer Halbwaisen 12 vom Hundert, einer Vollwaisen 20 vom Hundert des Betrages nach § 17 Abs. 1, § 17 a und § 18 a gewährt.
(2) Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer früheren Verwendung des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners als Minister oder im öffentlichen Dienst, so wird von dem Teil dieser Einnahmen, der 3000 Deutsche Mark monatlich übersteigt, die Hälfte auf die Witwenrente angerechnet. Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen.[1]
(3) § 18 gilt entsprechend.
(4) Im übrigen sind die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über das Witwengeld und das Waisengeld sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Fußnoten ...
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