§ 15 a
(1) Hat ein früherer Abgeordneter Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst, so wird von dem Teil dieser Einnahmen, der 4000 Deutsche Mark monatlich übersteigt, die Hälfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen.
(2) Das Übergangsgeld entfällt von dem Monat an, in dem ein ausgeschiedener Abgeordneter wieder in den Landtag eintritt oder Mitglied des Bundestages oder des Parlaments eines anderen Bundeslandes wird.
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