Art. 4
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
- 1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
- 2.
die Satzung und deren Änderungen,
- 3.
den Lagebericht und den Jahresabschluß sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
- 4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
- 5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
- 6.
den Anschluß von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
- 7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
- 8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
- 9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
- 10.
den Abschluß von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
- 1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
- 2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
- 3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
- 4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) 1Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. 2Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
- 1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
- 2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
- 3.
Beteiligung an Unternehmen.
3Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, daß die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchZND%2FBY%C3%84ndStVtr+ND+Art.+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true