Artikel 4
Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung
(1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen.
(2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen.
(3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.
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