Artikel 7
Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen vom 18. Februar 2002/4. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufgehoben.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen.
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