§ 11
(1) Der Präsident erhält als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich das Zweifache der Aufwandsentschädigung nach § 7.
(2) Die Vizepräsidenten erhalten als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich den einfachen Betrag der Aufwandsentschädigung nach § 7.
(3) - aufgehoben -
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