§ 4
Die in § 2 und im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf und Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.
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