Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle Vom 5. März 1992
§ 3
Kostenschuldner ist
1.
der Andienungspflichtige und
2.
derjenige, der die Kosten durch eine gegenüber der Zentralen Stelle für Sonderabfälle abgegebene Erklärung übernommen hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.
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