§ 17
Ehegatten und Lebenspartner als Berechtigte
Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich zustanden, verringert sich auf 60 vom Hundert.
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