Artikel 3
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst
(1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen.
(2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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