§ 38
Verhalten an Bahnübergängen
(1) Für das Verhalten an Bahnübergängen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)1).
(2) Die Bahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen (Bahnübergängen) überquert werden. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
(3) Pflüge, Eggen und andere Geräte sowie Baumstämme und andere schwere Gegenstände, die die Bahnanlagen beschädigen können, dürfen nur mit besonderer Vorsicht über die Bahn geschafft werden.
(4) Es ist verboten, die Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ABABauV+ND+%C2%A7+38&psml=bsvorisprod.psml&max=true