§ 70
Umfang der Kostenpflicht
1Kosten im Sinne des § 69 sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2§ 162 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gilt entsprechend.
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